Große Unterschiede im Trennungsjahr und nach der Scheidung

Eigentumsverhältnisse der Immobilie erst nach der Scheidung wichtig

Die Frage des Wohnrechtes an den gemeinsamen 4 Wänden ist für beide Noch-Ehepartner elementar und verursacht viel Konfliktpotenzial. Insbesondere, wenn noch Kinder im Haushalt eines Partners leben. War das gemeinsame Haus, die gemeinsame Wohnung bislang der gern gesehene, gemeinsame Lebensmittelpunkt, muss man jetzt in vielen Fällen die Nähe des anderen aushalten. Emotionale Belastung pur.

Ebenso unangenehm ist die Vorstellung, sich schnellstmöglich eine alternative Notunterkunft suchen zu müssen. Von daher verwundert es kaum, dass in den meisten Fällen beide Ehepartner das Wohnrecht in den bisherigen 4 Wänden für sich beanspruchen. Erhalten Sie im Folgenden Hinweise, worauf es beim Wohnrecht in der Trennungsphase und nach der Scheidung ankommt und wer, wann, welche Rechte hat.

Rechtliche Informationen: Unsere Ausführungen zu diesem Themenkreis sollten ausschließlich zur ersten, allgemeinen Information herangezogen werden. Sie können für jeden anders gelagerten Einzelfall keine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit übernehmen können.


Befristetes Wohnrecht im Trennungsjahr

Begriffserklärung: „Ehewohnung“

Das Gesetz fasst (der Einfachheit halber) alle Wohnformen (z.B. Wohnung, Haus, Villa) in dem Begriff „Ehewohnung“ zusammen, in der die Eheleute während der Ehe gemeinsam gewohnt haben.

Grundsätzlich behält jeder Ehepartner sein Nutzungs- und Wohnrecht

An der bislang gemeinsam genutzten „Ehewohnung“ behalten im Trennungsjahr grundsätzlich beide Ehegatten gleichermaßen ihr sog. Nutzungs- und Wohnrecht – unabhängig davon

  • wie die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie sind.
  • wer den Mietvertrag unterschrieben hat.
  • wer monatlich die Miete oder die Kreditraten zahlt.

Niemand kann den anderen Partner demnach aus der Ehewohnung „hinauswerfen“. Ohne richterliche Entscheidung muss auch keiner der beiden Ehepartner gegen seinen Willen ausziehen. Glaubt jemand, das weitere Zusammenleben in denselben 4 Wänden (mit der vorgeschriebenen räumlichen Trennung) wäre „unzumutbar“, muss er dieses vor Gericht beantragen, darlegen und, wenn die Gründe bestritten werden, beweisen. Unter 1.6 erfahren Sie, dass z.B. Antipathie, Aversion oder gar Hass dem Noch- Ehepartner gegenüber nicht ausreichen werden.

Ein Partner zieht freiwillig aus – 6 Monatsfrist beachten

Der freiwillige Auszug eines Partners hat grundsätzlich nicht zur Folge, dass

  • er dadurch sein eigenes Wohnrecht aufgibt (Ausnahme s.u. „6 Monatsfrist“).
  • er die Mietzahlungen einstellen darf.
  • seine Eigentümerposition geschwächt wird.

6 Monatsfrist

Bis zu 6 Monaten nach dem offiziellen Beginn des Trennungsjahres besteht für den Ausziehenden die Möglichkeit, wieder in die gemeinsame Ehewohnung zurückziehen zu können. Hat er dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht umgesetzt und seine Rückkehrabsicht (am besten beweisbar) auch nicht zum Ausdruck gebracht, wird vom Gesetz her unwiderleglich vermutet, dass er die Ehewohnung dem anderen Partner überlassen will.

Nutzungsentschädigung

Derjenige, der ausgezogen ist, kann in folgenden Fällen eine Nutzungsentschädigung verlangen:

  • Wenn er nach 6 Monaten sein Rückkehrrecht aufgegeben oder verwirkt hat
  • Wenn die Ehewohnung beiden Partnern gemeinsam gehört

Keine separaten Ansprüche als Eigentümer oder Miteigentümer

Unabhängig davon, ob einem die Ehewohnung allein oder gemeinsam mit dem anderen Partner gehört, ändert auch ein (endgültig umgesetzter) Auszug nichts an den Eigentumsverhältnissen. Der Auszug eröffnet keine separaten, eigenen Ansprüche, die man an den anderen stellen könnte. Weder für denjenigen, der auszieht – also:

  • Kein Anspruch auf Auszahlung
  • Kein Anspruch auf Abkauf des Miteigentumsanteils

Noch für denjenigen, der in der Wohnung bleibt – also:

  • Kein Anspruch auf Übertragung
  • Kein Anspruch auf Abkauf
  • Kein Anspruch auf Abtretung oder „Rückgabe“ des Miteigentumsanteils

Beide Ehepartner wollen in der Ehewohnung bleiben

Einigung möglich

Wollen beide Ehepartner in der Ehewohnung wohnen bleiben, ist unerheblich, ob finanzielle Gründe dieses erfordern oder ob es „ums Prinzip geht“. Eine einvernehmliche Lösung zu finden, ist nicht immer einfach. Die Beantwortung folgender Fragen kann bei der Entscheidungsfindung helfen:

  • Ist es grundrissmäßig überhaupt möglich, dass beide Ehepartner in derselben Ehewohnung zwei separate Lebensbereiche einrichten können? Wie erwähnt, ist im Trennungsjahr eine räumliche Trennung „von Tisch und Bett“ zwingend notwendig (Details unter: Trennungsjahr).
  • Fühlen sich beide Ehepartner emotional so stark, dass sie diese Situation in den eigenen 4 Wänden aushalten?
  • Wäre es finanziell möglich, dass einer von beiden auszieht und sich eine eigene Wohnung sucht?

Keine Einigung möglich

Selbstverständlich gibt es Konstellationen, die ein gemeinsames Zusammenleben unter einem Dach unter keinen Umständen nahelegen oder sogar unmöglich machen. Können sich die Ehepartner nicht einigen, muss das Familiengericht entscheiden, wer in der Ehewohnung wohnen bleiben darf. Auf Antrag wird dort nach Abwägung aller Umstände entschieden, ob einer die Ehewohnung verlassen muss und das alleinige Wohnrecht dem anderen zugewiesen wird. Dieses ist dann der Fall, wenn die Überlassung der Ehewohnung zu Gunsten nur eines Partners notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden.

Alleiniges Wohnrecht nur bei „unbilliger Härte“

Die Zuweisung des Wohnrechtes zu Gunsten nur eines Ehepartners setzt eine „unbillige Härte“ voraus. In einem bei Gericht gestellten Antrag müssen alle Umstände vorgetragen werden, die für die Beurteilung wichtig sein könnten. Werden diese Umstände von der Gegenseite bestritten, müssen die Angaben vom Antragsteller – so gut es geht – auch belegt bzw. bewiesen werden. Das Gericht wird dann alle Umstände abwägen, bevor es einem Ehepartner die Ehewohnung allein zuweist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden. Unabhängig, wie die Eigentumsverhältnisse sind oder wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wird dieses dann der Fall sein, wenn

  • ein oder mehrere gemeinsame Kinder im Haushalt zu betreuen sind.
  • der andere Ehepartner – nicht nur einmal – gewalttätig gegenüber dem anderen Ehepartner oder dem/den Kind/ern war.
  • der andere Partner dem Antragsteller die persönliche Freiheit einschränkt.
  • solche Verhaltensweisen glaubhaft androht.

Diese Zuweisung der Ehewohnung zu Gunsten nur eines Ehepartners ist vorübergehend und gilt zunächst nur bis zur rechtskräftigen Scheidung. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Allerdings ist die Zuweisung bereits im Trennungsjahr ein Argument dafür, dass diese Regelung auch nach der Scheidung übernommen wird.

Anmerkung: Auch nach dem Gewaltschutzgesetz kann auf Antrag eine Zuweisung der Ehewohnung zu Gunsten eines Ehepartners erfolgen, wenn sich der andere Ehepartner als gewalttätig erweist. In der Praxis erfolgt die Zuweisung in solchen Verfahren erfahrungsgemäß schneller (ist aber in jedem Fall befristet).

Ehewohnung steht im Eigentum nur eines Ehepartners

Wie erwähnt, kommt es im Trennungsjahr NICHT entscheidend darauf an, ob die gemeinsam genutzte Ehewohnung im Eigentum eines oder beider Eheleute steht. Auch dem Alleineigentümer steht kein vorrangiges Wohnrecht zu und er kann deshalb nicht verlangen, dass der andere auszieht. Beide Noch-Ehepartner müssen sich einigen oder auf Antrag beim Familiengericht klären lassen, ob einem die Wohnung zugewiesen werden kann. Liegen die Voraussetzungen vor, kann dieses auch zu Lasten des Alleineigentümers gehen.

Alleineigentümer möchte seine Immobilie verkaufen

Möchte der Alleineigentümer seine Wohnung oder Haus verkaufen, ist zu berücksichtigen, ob die Immobilie bei einer Ehe ohne Ehevertrag nahezu sein gesamtes Vermögen ist.

Wenn ja, muss die Noch-Ehefrau zum Verkauf einwilligen. Es gilt die sogen. Verfügungsbeschränkung.

Wenn nein, könnte der Alleineigentümer seine Immobilie grundsätzlich verkaufen. Selbst eine Zuweisung des anderen Ehepartners in „sein“ Eigentum wäre kein Hinderungsgrund. Allerdings greift in diesem Fall ein anderer Schutz zu Gunsten des Zugewiesenen. Das Familiengericht kann in diesem Fall anordnen, dass der Eigentümer der Immobilie mit dem in seiner Wohnung lebenden Noch-Ehepartner einen Mietvertrag abschließen muss. Dieses Mietverhältnis muss ein potentiell neuer Käufer zwingend übernehmen. Es gilt der bekannte Grundsatz: „Kauf bricht nicht Miete“.

Ehewohnung steht im gemeinsamen Eigentum beider Ehepartner

Sind sich die Ehepartner über das Schicksal der gemeinsamen Immobilie nicht einig, kommt es auf den Güterstand der Eheleute an. Leben die Ehepartner ohne Ehevertrag (also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft) kommt es zunächst auf die Frage an, ob der einzelne Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Immobilie „nahezu das gesamte Vermögen“ ist.

Wenn ja, muss der andere Ehegatte einer gewollten Verfügung (z.B. Verkauf am freien Markt) zustimmen. Es gilt die sogen. Verfügungsbeschränkung.

Wenn nein, käme theoretisch ein Verkauf des Miteigentumsanteil in Betracht. Am freien Markt werden allerdings für Miteigentumsanteile nur selten akzeptable Preise erzielt, wenn es überhaupt eine Nachfrage gibt.

Möchte im Trennungsjahr nur einer den Verkauf der ganzen Immobilie, käme theoretisch eine Teilungsversteigerung als letzter Ausweg in Betracht (die Immobilie würde dann öffentlich versteigert). Da die Ehe offiziell noch besteht, unterliegt die Immobilie im Ganzen bzw. der Miteigentumsanteil als vermutlich wesentliches Vermögen einer (bereits erwähnten) gesetzlichen Verfügungsbeschränkung. Ohne vorherige Einwilligung des anderen Ehepartners können Sie über Ihr wesentliches Vermögen im Trennungsjahr nicht verfügen.

In beiden Fällen müssen Sie auf das Ende der Ehe – also auf die rechtskräftige Scheidung – warten, um die Teilungsversteigerung in die Wege zu leiten.

Endgültige Regelung: Wohnrecht NACH Scheidung

Da mit der Scheidung das endgültige Aus der Ehe besiegelt wird, existiert eine neue Rechtslage. Da auch nach dem Trennungsjahr oft einer der Partner in den vertrauten 4 Wänden bleiben bzw. zurückkehren möchte, muss in diesen Fällen das Wohnrecht nach Scheidung neu entschieden werden. Entweder geschieht dieses einvernehmlich zwischen den Ex-Ehepartnern oder wiederum auf Zuweisung durch das Familiengericht (gesonderter, neuer Antrag).

Grundsätzlich steht das Wohnrecht nach der Scheidung unter folgenden Prämissen:

  • Nach dem Scheitern der Ehe entfällt zwischen den Ex-Eheleuten die gegenseitige, eheliche Fürsorgepflicht
  • Das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder hat nach wie vor einen hohen Stellenwert. Zugunsten der Kinder wird unterstellt, dass sie auch nach der Scheidung eher in der gewohnten, häuslichen Umgebung und dem gleichen sozialen Umfeld wie in der Ehezeit bleiben möchten
  • Wer ist nach den Lebensumständen beider Ehepartner in stärkerem Maße auf die Ehewohnung angewiesen?

Diese oben genannten Prämissen werden gleichermaßen zugrunde gelegt bei:

  • Mietwohnungen
  • Dienstwohnungen
  • Wohnungen, an denen einer der Ehepartner ein Wohnrecht hat

Andere Prämissen gelten bei Ehewohnungen, die im Eigentum einer der Ehepartner stehen oder die beiden Ehepartner gemeinsam gehören.

Ehewohnung ist Mietwohnung – beide Ehepartner sind Vertragspartei

Keine Partei will nach der Scheidung weiter in der ehemaligen Ehewohnung wohnen

Unproblematisch – beide Ex-Eheleute kündigen rechtzeitig das Mietverhältnis, das damit endet.

Anmerkung: Trennung und Scheidung begründen kein Sonderkündigungsrecht mit kürzeren Kündigungsfristen.

Einer der beiden Ex-Ehepartner will nach der Scheidung in der Wohnung bleiben

Unproblematisch, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, wer auszieht und

  • beide Ex-Ehepartner Vertragspartei im bestehenden Mietvertrag bleiben und beide für die Miete haftbar bleiben wollen.
  • der „Bleibewillige“ allein die Mietzahlungen übernimmt und den Ex -Ehepartner – im Innenverhältnis (also nur zwischen den beiden Mietern) – entbindet. Im Außenverhältnis zum Vermieter bleiben beide für die Miete haftbar.
  • der Vermieter mit dem „offiziellen“ Ausscheiden eines Vertragspartners einverstanden ist und anstelle dessen mit dem „Bleibewilligen“ einen neuen Mietvertrag abschließt (wird wohl von der Bonität der verbleibenden Mietpartei abhängen).

Ein besonderer Fall ist dann gegeben, wenn der Vermieter es ablehnt, mit nur einem Ehepartner einen neuen Mietvertrag abzuschließen.

In diesem Fall besteht ein gesetzlich festgelegter Anspruch, dass der Vermieter dieses zu dulden hat. Es genügt, diesen Wunsch dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Damit scheidet der andere aus dem Mietvertrag aus.

Anmerkung: Der Vermieter kann das neue Mietverhältnis im Normalfall erst kündigen, wenn sich der verbleibende Ex-Partner mietvertragswidrig verhalten hat.

Problematisch bei Uneinigkeit

Können sich die Ehepartner nicht einigen, wer in der ehemaligen Ehewohnung wohnen bleiben darf, muss am Ende das Familiengericht entscheiden, wem die Ehewohnung zugewiesen wird. Grundlagen für diese Entscheidung sind vorrangig die oben unter 2. aufgeführten Prämissen (u.a. Wohl der im Haushalt lebenden Kinder, wer ist mehr auf die Wohnung angewiesen? usw.).

Anmerkung: Ob hier wirklich (noch einmal) eine gerichtliche Auseinandersetzung sinnvoll ist, sollte gut überlegt sein. Schließlich hat man die eigentliche Scheidung ja schon hinter sich und eine weiterführende Auseinandersetzung belastet sicherlich wieder Nerven, Zeit und die finanziellen Ressourcen.

Ehewohnung ist Mietwohnung – nur eine Partei hat unterschrieben

Es ist unerheblich, ob nur eine oder beide Parteien den ursprünglichen Mietvertrag unterschrieben haben.

Möchte ein Partner nach der Scheidung in der Ehewohnung wohnen bleiben, gelten die gleichen Prämissen und Grundsätze wie unter 2 und 2.1. aufgeführt. Der Vermieter muss sogar denjenigen als neue Mietpartei akzeptieren, der im ursprünglichen Mietvertrag gar nicht aufgeführt war.

Ehewohnung steht im Eigentum einer oder beider Eheleute

Haben die Ehepartner im Eigentum gewohnt (Haus oder Eigentumswohnung), ist zu unterscheiden, ob dieses einem Partner allein oder beiden zusammengehört. Wie immer ist es unproblematisch, nervenschonender und kostengünstiger, wenn sich beide Ex- Ehepartner einvernehmlich einigen.

Alleineigentum

Alleineigentümer möchte in seiner eigenen Immobilie bleiben

Will der Alleineigentümer in seinem Eigentum wohnen, ist dieses in jeder Hinsicht unproblematisch. Er kann mit seinem Eigentum machen, was er will – z.B. wohnen bleiben, verkaufen, vermieten.

Alleineigentümer ist derjenige, der bereits ausgezogen ist oder nach dem Trennungsjahr auszieht

Unproblematisch ist der Fall, wenn der Alleineigentümer nach der Scheidung dem anderen Partner seine Immobilie einvernehmlich – entgeltlich oder unentgeltlich – überlässt.

Genauer zu betrachten ist der Fall, wenn das Familiengericht die im Alleineigentum stehende Immobilie dem anderen Ehepartner bereits im Trennungsjahr zugewiesen hat.

Diese Zuweisung war zunächst einmal vorläufig und nur auf das Trennungsjahr bezogen. Nach der Scheidung ist eine mögliche, erneute Zuweisung gesondert zu beantragen und neu zu bewerten.

Eine erneute Zuweisung nach der Scheidung erfolgt nunmehr nur unter besonderen Voraussetzungen. Die Zuweisung zugunsten des Antragstellers muss „unabdingbar notwendig“ sein, um beim Alleineigentümer eine „unbillige Härte“ zu vermeiden. Da hier Eigentümerrechte des Ex-Partners tangiert werden, sind die Anforderungen hoch und es kommt im Einzelfall sehr auf die Gesamtumstände an. Hinweise für eine Bejahung könnten folgende Aspekte sein:

  • Ein Ex-Ehepartner hat bereits vor der Ehe in der Immobilie gewohnt
  • Ein Ex- Ehepartner hat erhebliche bauliche Eigenleistungen bei der Anschaffung oder Ausbau erbracht
  • Ein Ex-Ehepartner kann leichter eine Ersatzimmobilie finden und bezahlen
  • Hohes Alter und/oder schlechter Gesundheitszustand
  • Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz

Anmerkung: Natürlich kann nicht das Eigentum als solches dem Antragsteller zugewiesen werden. Auch kann der Alleineigentümer spätestens nach einem Jahr seine Rechte als Eigentümer geltend machen (z.B. wegen Eigenbedarf kündigen).

Gemeinsames Eigentum

Unproblematisch ist die Situation, wenn sich das geschiedene Paar über das weitere „Schicksal“ der Immobilie einig ist und einvernehmlich klären konnte, wer in dem Haus oder der Wohnung wohnen bleiben kann und wer hierfür etwas zahlen will und kann. Neben einem Verkauf am freien Markt kämen auch noch weitere Möglichkeiten in Betracht.

Häufig fehlt aber auch nach vollzogener Scheidung die Bereitschaft und Fähigkeit einvernehmliche Lösungen für die gemeinsame Immobilie zu finden. Betrifft es das Wohnrecht nach der Scheidung, ergibt sich folgende Situation:

Derjenige, der das Wohnrecht für sich beansprucht, muss dies nach der Scheidung beim Familiengericht beantragen und seine Gründe hierfür vortragen und belegen können (soweit sie von der Gegenseite bestritten) werden. Entscheidend ist, wer von den beiden Ex-Partnern in stärkerem Maße auf die Nutzung der Immobilie angewiesen ist.

Da in dieser Ausgangskonstellation bei beiden Partnern „parallel“ Eigentümerrechte vorliegen, sind die Voraussetzungen für eine Zuweisung nicht ganz so streng. Es reicht, wenn es um das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder oder um die Lebensumstände eines Partners geht.

Liegen zwischenzeitlich keine neuen Umstände vor, orientieren sich die Gerichte in der Regel daran, wie das Haus oder die Wohnung in der Trennungszeit genutzt wurde.