Das Wichtigste im Trennungsjahr bei einer Scheidung

In der Tat sind 365 Tage Pflicht – frühere Scheidung nur ausnahmsweise

Unabhängig davon wie emotional man zu dem anderen Ehegatten (noch) steht oder eben auch nicht und auch wie sehr man an der Beziehung hängt, das vorgeschriebene Trennungsjahr ist für beide Ehepartner ein nach außen mehr oder weniger sichtbarer, eigener, neuer Lebensabschnitt.

Mit Beginn des Trennungsjahres gelten eigene Haushaltsführung, eigene Kasse und ein unabhängiger Lebenswandel. Erfahren Sie im Folgenden, wer in dem bisherigen, gemeinsamen Lebensmittelpunkt wohnen bleiben darf und worauf Sie generell im Trennungsjahr achten sollten.

Rechtliche Informationen: Unsere Ausführungen zu diesem Themenkreis sollten ausschließlich zur ersten, allgemeinen Information herangezogen werden. Sie können für jeden anders gelagerten Einzelfall keine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Wir bitten um Verständnis, dass wir keine Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit übernehmen können.


Trennungsjahr – allgemeine Grundsätze

BEIDE wollen sich scheiden lassen

Bringt einer der Ehepartner unmissverständlich (nach außen erkennbar) zum Ausdruck, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr führen möchte (am besten schriftlich), ist es Zeit das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr in Angriff zu nehmen. Sind sich beide Ehepartner NACH dem Trennungsjahr einig zu einer Scheidung, müssen folgende zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht seit einem Jahr nicht mehr

UND

  • Es ist auch zukünftig nicht mehr zu erwarten, dass diese eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird.

Leben die Ehepartner ein Jahr getrennt, VERMUTET das Gesetz das Scheitern der Ehe, wenn beide der Scheidung zustimmen.

Auch nach dem Trennungsjahr will sich nur EINER scheiden lassen

Das Trennungsjahr ist „vollzogen“ – dennoch widersetzt sich ein Partner dem Scheidungswillen des anderen. Möchte der andere Partner dennoch die Scheidung bereits nach einem Jahr, muss ein triftiger Grund vorgetragen und (bei Widerspruch) bewiesen werden. Ein triftiger Grund kann z.B. der sein, dass man bereits mit einem anderen Partner in einer gefestigten Beziehung zusammenlebt.

Kann kein spezieller Grund des Scheiterns vorgelegt werden, müssen beide Ehepartner drei Jahre warten. Danach wird das Scheitern der Ehe in jedem Fall unwiderlegbar vermutet.

Zeit zum Überlegen

Ob die Entscheidung für eine Trennung kurzfristig ausgelöst wurde oder schon lange reifte, ist einerlei. Steht die Aussage einer gewollten Scheidung im Raum, sind die Fronten in der Regel verhärtet. Der Gesetzgeber möchte, dass ein Entschluss mit so weitreichenden, wirtschaftlichen und persönlichen Konsequenzen für beide Noch-Ehepartner nicht vorschnell und/oder zu emotional getroffen wird. Die Beteiligten sollen Zeit haben, zu überlegen, um vielleicht noch eine Lösung für ein beiderseitig zufriedenstellendes Zusammenleben zu finden.

Trennungsjahr sinnvoll nutzen – Vorbereitungen treffen

Nutzen Sie das Trennungsjahr um (für alle Fälle) Ihre Rechtsposition abzusichern. In diesem Zusammenhang

  • sammeln Sie Ihre eigenen Unterlagen (z.B. Einkommens-, Gehaltsnachweise, Versicherungspolicen, Kreditverträge).
  • unterbinden Sie einseitige Verfügungen von gemeinsamen Konten und Wertpapierdepots (nur noch „Und“-, kein „Oder“-Konto mehr.)
  • eröffnen Sie ein eigenes Girokonto für Ihre eigenen Ein- und Ausgänge.
  • kümmern Sie sich darum, dass Sie und Ihr Noch-Ehepartner alle laufenden Kosten begleichen können.

Trennungsjahr beantragen, einreichen, anmelden?

Kein „offizieller“ Antrag notwendig

Der Beginn des Trennungsjahres ist bei keiner „offiziellen Stelle“ oder bei einem Rechtsanwalt zu beantragen, einzureichen oder anzumelden. Wie erwähnt, soll das Trennungsjahr dazu dienen, sich über die Endgültigkeit der Trennung klar zu werden. Von daher wäre es auch in den meisten Fällen zu früh, schon zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Beginn des Trennungsjahres schriftlich fixieren

Am besten fixieren Sie den tatsächlichen Beginn des Trennungsjahres schriftlich (idealerweise mit weiteren zusätzlichen Absprachen – s.u.) und bestätigen sich dieses gegenseitig mit Ihrem Noch-Ehepartner. Wie erwähnt, muss der Vollzug eines kompletten Trennungsjahres (also 365 Tage) vor Gericht schlüssig vorgetragen werden. Dazu gehören die Daten, wann es begonnen hat und wann das eine Jahr vorbei war.

Was ist im Trennungsjahr zu beachten?

Der Volksmund trifft es: „Trennung von Tisch und Bett.“

Offizieller Beginn

Der Auszug eines Partners aus den gemeinsamen vier Wänden ist zwingend nicht notwendig. Es muss aber eine sichtbare räumliche Trennung innerhalb der eigenen vier Wände erfolgen, in denen jeder seinen eigenen Lebensbereich hat. Wohnen Sie gemeinsam in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus, dokumentieren Sie am besten schriftlich, welche Räume von wem und wann genutzt werden dürfen. Gemeinsam dürften „offiziell“ nur das Bad, die Küche und der Hausflur benutzt werden. Aber es sind noch weitere „Trennungs-Handlungen“ erforderlich.

Keine häusliche, eheliche und wirtschaftliche Lebensgemeinschaft

Dass man getrennte Betten haben soll und keinen Geschlechtsverkehr, versteht sich von selbst. Auch Folgendes wird vorausgesetzt:

  • Getrennte Kassen
  • Getrennt essen
  • Getrennte Freizeitaktivitäten

und natürlich

  • Keine Versorgungsleistungen für den anderen (wie z.B. einkaufen, Wäschewaschen oder putzen)

Von daher versteht es sich von selbst, dass jeder sein eigenes Konto bei einer Bank unterhält und geklärt ist, wer wie viel von den laufenden Kosten wie Miete, Darlehensraten, Strom usw. zu zahlen hat.

Wer darf das Familienauto nutzen?

Die Frage, wer das Familienauto nutzen darf, lautet zusammengefasst: Wem es gehört. Ein Indiz dafür ist, wer als Halter in den Fahrzeugpapieren steht und wer das Auto mit eigenem Geld bezahlt hat.

Versöhnungsversuche schädlich?

Da das Trennungsjahr gerade die Gelegenheit zur Versöhnung bieten soll, schaden kürzere Zeiten für Versöhnungsversuche nicht. Als Zeitspanne werden hier max. drei Monate angesehen. Leben Sie wieder länger zusammen, kann das als Fortsetzung der Ehe interpretiert werden. Eine erneute Trennung würde dann auch einen erneuten Beginn des Trennungsjahres mit sich ziehen.

Bei zahlreichen Versöhnungsversuchen könnte das Gericht im Übrigen auch Zweifel haben, ob nach dem einen Trennungsjahr bei beiden wirklich die Vermutung besteht, dass die Ehe schon gescheitert ist.

Anspruch auf Offenlegung der Vermögensverhältnisse

Jeder Ehepartner hat schon zu Beginn des Trennungsjahres das Recht, dass sein Noch-Ehepartner seine Vermögensverhältnisse offenlegt. Nur so kann jeder der Noch-Ehepartner feststellen (und nachweisen), ob dieser im Trennungsjahr Vermögenswerte einseitig beiseite geschafft hat. Wichtig ist dieses für die Berechnung eines möglichen Zugewinnausgleichs bei Ehepaaren ohne Ehevertrag.

» Details zum Zugewinnausgleich

Kann man das Trennungsjahr abkürzen?

Keine einvernehmliche Verkürzung möglich

Auch wenn Sie sich untereinander einig sind, können Sie die einjährige Dauer des Trennungsjahres nicht mit einer einvernehmlichen Absprache verkürzen. Das Gesetz schreibt diese Frist zwingend vor.

Ausnahme bei „unzumutbarem Härtefall“

Es gibt Situationen, bei denen es – vor allem zum Schutz eines Ehepartners – notwendig ist, die Ehe auch ohne einjähriges Trennungsjahr sofort als gescheitert anzusehen. Die Gründe hierfür müssen objektiv nachvollziehbar sein. Ein subjektives Empfinden von einem oder beiden Ehepartnern ist nicht ausreichend. Die Gründe müssen in der Person des anderen Ehepartners liegen und so gravierend sein, dass eine Fortsetzung der Ehe für den einen eine „unzumutbare Härte“ darstellt.

Beispiele für die Vorlage von Härtefällen

  • Gravierende Fälle von Gewalttätigkeit gegen die Ehefrau oder Kinder
  • Gravierende Fälle von Trunksucht
  • Demonstrativer Ehebruch
  • Sexueller Missbrauch

Beispiele für Unzumutbarkeit

  • Wenn ein Ehegatte immer wieder verprügelt wird
  • Wenn Kinder misshandelt werden
  • Bei ernsthaften Bedrohungen mit Gewaltanwendungen
  • Wenn eine Frau von ihrem Mann vergewaltigt wird
  • Bei sonders schweren Fällen von Ehebruch

Beispiele für eine Verneinung der Unzumutbarkeit

  • In der Regel nur ein einzelner Fall des Fremdgehens, auch wenn die andere Frauen danach schwanger geworden ist
  • Bei „ekelerregenden“ Krankheiten oder schweren Geisteskrankheiten
  • Wenn Ehe nur Mittel zum Zweck war, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten
  • Wenn kein Geschlechtsverkehr mehr durchgeführt wird bzw. werden kann
  • Wenn ein Ehepartner in der Beziehung mehrere Affären mit Geschlechtsverkehr hatte

Notlösung, damit Sie wenigstens nicht zusammenleben müssen

Auch physisch und/oder psychisch stark belastende Situationen aufgrund „unzumutbarer Härte“ versprechen in der Praxis leider keine so kurzfristige oder gar sofortige Scheidung wie gewollt. Diese Scheidungen müssen ebenso ein gerichtliches Verfahren durchlaufen, in dem alle übrigen Punkte wie Versorgungsausgleich, Sorgerecht für die Kinder, Hausratsaufteilung usw. geregelt werden. Streitet der Ehepartner die belastenden Vorwürfe ab, ist zudem ein (langwieriges) Beweisaufnahmeverfahren notwendig.

In diesen Fällen sollte parallel ein Antrag auf Ausweisung des anderen Partners aus der gemeinsamen Wohnung gestellt werden.

Auch nach dem Gewaltgesetz kann kurzfristiger eine zumindest befristete Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung erfolgen.

Kann man das Trennungsjahr umgehen?

Legal muss die Antwort lauten: NEIN

Nichtsdestotrotz kommt es immer wieder vor, dass Eheleute sich absprechen und vor Gericht wahrheitswidrig behaupten, dass das Trennungsjahr schon „vollzogen“ worden ist. Obwohl das Gericht ohne Anlass die Aussagen zum Trennungsjahr nicht nachprüft, ob die Eheleute die Wahrheit sagen, ist von diesem Vorgehen abzuraten. Kommt die Unwahrheit ans Licht (weil z.B. einer der beiden Ehepartner seine Meinung ändert und sich auf diese Art und Weise rächen will), wird der Scheidungsantrag zulasten des anderen Ehepartners gebührenpflichtig zurückgewiesen. Zudem riskieren die Ehepartner, dass sie strafrechtlich wegen versuchten Prozessbetruges zur Rechenschaft gezogen werden.

Wohnrecht im Trennungsjahr

Dieser (wichtige) Themenkomplex wird detailliert unter Wohnrecht > behandelt.

Vorweg zur Info: Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang pauschal von „Ehewohnung“. Gemeint sind selbstverständlich alle Wohnformen (Haus, Villa, Wohnung usw.), in denen beide Partner während der Ehe gemeinsam gewohnt haben.

Grundsätze für das Wohnrecht im Trennungsjahr

  • 1. Jeder Ehepartner hat und behält im Trennungsjahr sein Nutzungs- und Wohnrecht an der gemeinsamen Ehewohnung.
  • 2. Das Wohnrecht ist in jedem Fall befristet für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung.
  • 3. Haben Sie im Eigentum gewohnt, kommt es für das Wohnrecht nicht auf die Eigentumsverhältnisse an.
  • 4. Haben Sie zur Miete gewohnt, kommt es nicht darauf an, ob einer oder beide den Mietvertrag unterschrieben haben.
  • 5. Ohne richterliche Entscheidung muss keiner gegen seinen Willen auf sein Wohnrecht verzichten.
  • 6. Mit dem freiwilligen Auszug eines Partners aus der Ehewohnung gibt dieser keine Rechtsposition auf. Erst sechs Monate nach Auszug wird unwiderleglich vermutet, dass er dem anderen im Trennungsjahr die Ehewohnung überlässt.
  • 7. Zuweisung des Wohnrechtes zu Gunsten nur eines Partners lediglich in besonderen Situationen (unbillige Härte – oft fällt hierunter das Thema Kindeswohl).

Trennungsjahr Unterhalt

Grundsätze

Bei einem der beiden Ehepartner muss Bedarf für einen Unterhalt bestehen. Steht einer der Ehepartner finanziell besser da und ist der andere „bedürftig“, hat der Besserverdiener dem „Bedürftigen“ einen angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. „Bedürftig“ heißt, dass man allein nicht in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt finanziell zu bestreiten.

Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach den Lebensumständen während der Ehe und nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider Ehepartner: Ebenso sind die Länge der Ehe und die Länge der Trennung zu berücksichtigen.

Wer während der Ehe nicht gearbeitet hat – insbesondere, weil Kinder zu versorgen waren – braucht dieses auch im Trennungsjahr nicht zu beginnen.

Allerdings begründet das Trennungsjahr, als solches auch eine gewisse Eigenverantwortung für sich selbst zu sorgen. So muss man z.B. auf sein eigenes Vermögen zurückgreifen.

Ein vertraglicher Ausschluss des Trennungsunterhaltes ist unwirksam.

Details zum Unterhalt

Laufzeit

Trennungsunterhalt gilt nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens. Danach besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf den sog. „nachehelichen Unterhalt“, der gesondert beantragt werden muss.

Anspruch wofür?

Für welche Kosten kann man Trennungsunterhalt verlangen? – u.a.:

  • 1. Allgemeiner Lebensbedarf (Wohnen, Nahrung, Kleidung usw.) – sog. Elementarunterhalt
  • 2. Krankenversicherung
  • 3. Umschuldung, Ausbildung, Fortbildung
  • 4. Mehraufwand für getrennte Wohnung und Haushalt
  • 5. Altersvorsorge und Individualität

Es ist von Vorteil, dass man von Anfang an die o.g. einzelnen Ansprüche (1-5) getrennt aufführt und auch so beantragt. Hat man nur pauschal Trennungsunterhalt beantragt, können einzelne Kosten für o.g. Auslagen nur noch ab dem Antragszeitpunkt geltend gemacht werden.

Güterstand unerheblich

Trennungsunterhalt ist unabhängig, ob Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (also ohne Ehevertrag) oder einen Ehevertrag (Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft) abgeschlossen haben.