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29. Januar 2021Ohne „interne“, einvernehmliche und belastbare Folgeregelungen nicht sinnvoll
Viele unterliegen dem Irrglauben und meinen sogar, beim Verzicht auf eine offizielle Scheidung steuerlich quasi alles beim Alten bleibt. Dass dieses nicht so ist, erfahren Sie u.a. im folgenden und erhalten Antworten bei gemeinsamem Immobilieneigentum.
1. Grundsätze bei einer einvernehmlichen Trennung
1.1 Gemeinsame Verträge bleiben bestehen
- – Die Ehe mit ihren förmlich festgelegten, gegenseitigen Fürsorgepflichten besteht grundsätzlich weiter
- – Verfügungsbeschränkung eines Ehepartner über sein nahezu gesamtes Vermögen bleibt bestehen
(bei Ehen ohne Ehevertrag – also im gesetzlichen Güterstand mit Zugewinnausgleich)
- – Alle Verträge und damit alle Verpflichtungen und Vergünstigungen, die Sie gemeinsam abgeschlossen haben, bleiben im Außenverhältnis (also mit dem jeweiligen Vertragspartner) selbstverständlich bestehen. Das bedeutet z.B.
- – bei einem gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag haften beide für die Zahlung der Miete
(der Mietvertrag kann auch nur gemeinsam gekündigt werden).
- – bei einem gemeinsam unterzeichneten Immobilienkredit haften beide Ehepartner – auch wenn nur einer
als Eigentümer im Grundbuch steht
Im Innenverhältnis – also zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner – können bzw. sollten Sie regeln, wer was zahlt, erhält oder wer wem Ausgleich zahlen muss.
- – Gemeinschaftliche Erbverträge sind zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
1.2 Folgeansprüche aufgrund der Trennung bleiben auch ohne Scheidung bestehen
Sie sollten sich vor Augen halten, dass folgende Ansprüche auch ohne offizielle Scheidung abschließend geklärt sein sollten:
- – Trennungsunterhalt
- – Nutzung der „Ehewohnung“ (als Oberbegriff für den bislang gemeinsam genutzten Lebensmittelpunkt)
- – Verteilung des Hausrates
- – Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame/s Kind/Kinder
Wenn Sie sich über diese Punkte nicht einigen können, ist Streit vorprogrammiert. Selbstverständlich können Sie notfalls für jeden Punkt gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
1.3 Alles schriftlich fixieren, besser noch notariell beurkunden lassen – sogen. Trennungsfolgevereinbarung
Alle Rechte und Verpflichtungen, die eine (endgültige) Trennung zwischen den Ehepartnern mit sich bringt, sollten – am besten nach vorheriger, anwaltlicher Beratung – schriftlich fixiert werden.
Nur eine schriftliche Fixierung ist aber rechtlich nicht bindend. Hält sich z.B. ein Partner nicht an seine Verpflichtung, den vereinbarten Trennungsunterhalt zu zahlen, oder verweigert auf einmal ein betreuender Elternteil das „ausgehandelte“ Umgangsrecht zu dem gemeinsamen Kind, haben Sie nur mit einer schriftlichen Vereinbarung keine rechtliche Handhabung. Von daher ist eine notarielle Beurkundung aller Vereinbarungen in Form einer sogen. Trennungsfolgenvereinbarung dringend zu empfehlen. Notfalls können Sie allein auf diese Urkunde zwangsweise vollstrecken lassen.
Ohne notarielle Beurkundung können folgende Punkte gar nicht geregelt oder geändert werden:
- – Güterstand
- – Zugewinnausgleich
- – Versorgungsausgleich
- – Aufhebung eines gemeinsamen Testamentes
- – Vermögensübertragung von Immobilien und Gesellschaftsanteilen
1.4 Drei Jahre getrennt gelebt
Ändert einer der Ehepartner seine Meinung und möchte nicht nur eine Trennung und doch eine offizielle Scheidung – weil er z.B. eine/n neue/n Partner/in heiraten will – kann er spätestens nach 3 Jahren die Scheidung einseitig beantragen, auch wenn der andere Ehepartner sich weiterhin gegen eine offizielle Scheidung streubt. Das Scheitern der Ehe wird nach dieser Zeitspanne unwiderlegbar vermutet und auf Antrag nur eines Ehegatten geschieden.
2. Trennung mit Wohneigentum – die wichtigsten Fragen
2.1 Gemeinsames Haus – beide stehen im Grundbuch
Einvernehmen, wie es weitergehen soll
Beiden Ehepartner gehört die Immobilie gemeinsam. Keiner hat mehr oder weniger Rechte und dem anderen Ehepartner gegenüber einen Anspruch in irgendeine Richtung. Dieses bleibt auch bestehen, wenn einer der Ehepartner in dem gemeinsamen Haus bzw. in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleibt. Ein Ehepartner hat weder einen Anspruch, den Miteigentumsanteil des anderen abkaufen zu können, noch ist ein Ehepartner verpflichtet, dem anderen seinen Miteigentumsanteil zu verkaufen. Wenn Sie sich über das Schicksal der gemeinsamen Immobilie einig sind, sind höchstens späterer Folgen zu berücksichtigen. Bei einem späteren Verkauf kann z.B. für denjenigen, der ausgezogen ist, Spekulationssteuer anfallen, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf die Spekulationsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist. Voraussetzung für die Nichterhebung ist nämlich, dass man in seiner Immobilie fortwährend gelebt hat. Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten sich für Miteigentümer an einer Immobilie anbieten….
Uneinig, wie es weitergehen soll
Sie können sich nicht einigen, was mit Ihrer gemeinsamen Immobilie geschieht.
Da Sie rechtlich noch verheiratet sind, wird es dann schwierig, wenn Sie
- – ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben
- – Ihr Miteigentumsanteil an der Immobilie Ihr nahezu gesamtes Vermögen
darstellt. Dann gilt nämlich nach wie vor eine sogenannte Verfügungsbeschränkung über das nahezu gesamte Vermögen. Ohne Einwilligung des anderen Ehepartners können Sie in diesem Fall nicht über Ihren Miteigentumsanteil verfügen. Aus gleichem Grund können Sie die gesamten Immobilie auch nicht öffentlich versteigern lassen. Einen entsprechenden Antrag auf Teilungsversteigerung der gesamten Immobilie stellen, müsste in diesem Fall Ihr Ehepartner ebenfalls zustimmen.
2.2 Das Haus bzw. die Eigentumswohnung gehört nur dem Mann
Selbstverständlich bleibt es bei den bestehenden Eigentumsverhältnissen, die aber als solche keine vorrangigen Rechte begründen. Demnach haben beide Ehepartner grundsätzlich das gleiche Bleiberecht. Da die Ehe eben noch nicht beendet ist, gelten für das Wohnrecht an dem bisherigen gemeinsamen Lebensmittelpunkt die gleichen Regeln wie im offiziell vorgeschriebenen Trennungsjahr vor der Scheidung. Können Sie sich nicht einvernehmlich einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, wem die Ehewohnung zugewiesen wird. Die persönlichen, familiären und finanziellen Gesamtumstände entscheiden einerseits, andererseits aber auch wenn eine „unbillige Härte“ vorliegt oder das Kindeswohl den Auszug eines Partners erfordert. Weitere Details und „Wohnrecht“…
2.3 Gemeinsames Haus, gemeinsame Wohnung – wer muss ausziehen?
Gehört beiden Ehepartnern die Immobilie und sie können sich nicht einigen, wer auszieht und wer wohnen bleiben darf, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, wem die „Ehewohnung“ zugewiesen wird. Die persönlichen, familiären und finanziellen Gesamtumstände entscheiden einerseits, andererseits aber auch Billigkeitsabwägungen, ob eine „unbillige Härte“ vorliegt. Die Belange von Kindern spielen hierbei immer ein vorrangige Rolle. Es reicht vielfach, dass das Wohl der Kinder nur beeinträchtigt wird. Weitere Details und „Wohnrecht“…
2.4 Wer muss wann Nutzungsentschädigung zahlen?
2.4.1 Ausgangslage
Bisherige Lebensmittelpunkt gehört beiden Ehepartnern gemeinsam bzw. steht im Alleineigentum eines Ehepartners. Letztere zieht aus, der andere Ehepartner bleibt mietfrei wohnen und steht somit durch diesen sogen. Wohnvorteil finanziell besser da. Der Wunsch nach einer Nutzungsentschädigung zu Gunsten den Ausziehenden für den Verzicht auf die Nutzung seines Eigentums ist verständlich. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass ein Wohnvorteil zu aller erst im Unterhaltsrecht zu berücksichtigen ist.
2.4.2 Berücksichtigung der Wohnvorteils im Trennungsunterhalt hat Vorrang
Der Gegenwert für das mietfreie Wohnen darf nur einmal beansprucht werden. Macht der in der Wohnung/ in dem Haus verbleibende Ehepartner Trennungsunterhalt geltend oder steht im ein solcher Anspruch zu, muss der Wohnvorteil des mietfreien Wohnen bereits in der Höhe des Unterhaltes vorrangig berücksichtigt werden.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht nur
wenn der in der Immobilie verbleibende keinen Unterhalt gegenüber dem anderen Ehepartner geltend macht keinen Anspruch darauf hat die Voraussetzungen für die Unterhaltszahlungen mit der Zeit entfallen sind2.4.3 Höhe der Nutzungsentschädigung
Für die Höhe der Nutzungsentschädigung kommt es darauf an, in welcher Phase sie ihn geltend machen. Während der Trennungsphase ist er niedriger als nach Antrag auf Scheidung.
Während der Trennung werden Kosten für eine den Lebensumständen, normale, singlemäßige Mietwohnung herangezogen. Nach dem Scheidungsantrag zählt der objektive Mietwert der Immobilie, aus der man ausgezogen ist.
2.4.4 Wichtig im Zusammenhang mit Nutzungsentschädigung
- – Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist unerheblich davon, ob dem einen Ehegatten die Wohnung, das Haus einvernehmlich oder aufgrund einer gerichtlichen Zuweisung zur alleinigen Nutzung überlassen wurde.
- – Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist erst möglich, wenn eine Wiederkehr in die bisherige gemeinsamen Lebenspunkt ausgeschlossen ist und dem anderen die Wohnung/das Haus faktisch allein überlassen wurde
(Charakter einer Ehewohnung nicht mehr gegeben).
- – Zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung muss der andere Ehegatte eindeutig eingefordert werden. Anspruch besteht erst ab Zahlungsaufforderung und kann nicht rückwirkend gefordert werden.
- – Nutzungsentschädigung ist auch bei Mietwohnungen möglich, soweit der ausgezogenen Ehepartner ohne eigenen Nutzen zur Mietzahlung an den Vermieter verpflichtet ist.
- – Höhe der Nutzungsentschädigung während der Trennungsphase niedriger als nach der Scheidung.
3. KEINE rechtlichen Konsequenzen bei einer Trennung ohne Scheidung in diesen Punkten
- – Jeder behält grundsätzlich sein Wohn- und Nutzungsrecht an dem gemeinsam bewohnten Haus bzw. Wohnung – unabhängig, ob Sie zur Miete oder im Eigentum leben.
- – Stirbt ein Ehepartner, bleibt das gesetzliche Erbrecht mit Anspruch auf einen Pflichtteil bestehen.
- – Die Familienmitversicherung in der Krankenkasse bleibt bestehen.
- – Der Anspruch auf Trennungsunterhalt bleibt solange bestehen, wie einer der beiden Ehepartner bedürftig ist (oder wird) und der andere in der Lage ist, ihn finanziell zu unterstützen. Sogar ein einvernehmlicher (vertraglicher) Verzicht ist rechtlich nicht möglich und wäre daher unverbindlich. Der Trennungsunterhalt hat in der Regel weit geringere Voraussetzungen als ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
- – Vorsorge- und/oder Betreuungsvollmacht bestehen fort – Aufhebung nur durch Widerruf.
- – Einseitig verfasste Testamente bleiben gültig
4. Rechtliche Konsequenzen bei einer Trennung ohne Scheidung
4.1 Keine erneue Eheschließung
Dass man während einer rechtlich noch bestehenden Ehe nicht erneut heiraten kann, dürfte selbstverständlich sein.
4.2 Steuerrecht – neue Einstufung
Steuerliche Aspekte sollten nicht der Grund für den Verzicht auf Scheidung sein. Das Steuerrecht legt nämlich die faktischen (und nicht die rechtlichen) Gegebenheiten zugrunde. Nur noch im Jahr der Trennung können Sie von einer gemeinsamen Ehegattenveranlagung Steuern sparen. Mit Beginn des Folgejahres muss jeder Partner Steuern in Höhe seiner individuellen Steuerklasse zahlen.
4.3 Zugewinn endet nur mit Ende der Ehe
Der ganz überwiegende Teil der in Deutschland abgeschlossenen Ehen lebt ohne Ehevertrag. Sie leben dann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet dieser gemeinsame Güterstand durch Tod oder Scheidung wird der in der Ehe angehäufte Zugewinn zwischen den Partnern hälftig geteilt. Hierfür wird bei beiden Ehepartnern das Anfangsvermögen ab Eheschließung mit dem Endvermögen nach dem Tod bzw. der Zustellung des Scheidungsantrages verglichen. Bei einer Trennung ohne Scheidung kann demnach das Vermögen beider aber auch das von nur einem Ehepartner fortlaufend weiter ansteigen. Wenn man insbesondere die enormen Wertzuwächse in den letzten Jahren bei Immobilien in den Metropolen betrachtet, kann sich so ein hoher Zugewinn und daraus folgend ein hoher Zugewinnausgleich ergeben, der von einer Seite gar nicht so gewollt war.
4.4 Wohnrecht
Wie erwähnt, behält jeder Ehepartner grundsätzlich sein Wohn- und Nutzungsrecht an der „Ehewohnung“. 6 Monate nach Auszug aus dem bislang gemeinsam genutzten Lebensmittelpunkt (Haus oder Wohnung) verliert der Ausgezogene sein Nutzungsrecht an seinem bisherigen Zuhause, wenn er vorher nichts Gegenteiliges (am besten schriftlich) kundgetan hat. Dieses gilt sogar auch, wenn einem das Haus, die Wohnung als Alleineigentümer allein gehört!
Anmerkung: Mussten Sie ausziehen, um sich vor Gewaltanwendungen oder Androhungen durch den Ehepartner zu schützen, können Sie beim Familiengericht einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung stellen.
4.5 Kindesunterhalt
Ist ein Partner bereits ausgezogen und trägt er nicht durch Erziehung und Pflege zum Kindeswohl bei, ist er zur Zahlung des Kindesunterhaltes verpflichtet.
4.6 Rentenanspruch
Ohne Scheidung gibt es keinen Stichtag für die Berechnung des Versorgungsausgleiches. Die Rentenanwartschaften für gesetzliche, betriebliche und private Renten laufen also in der Trennungszeit weiter.
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